OLG Oldenburg - Beschluß vom 15.12.1997 (5 W 245/97) - DRsp Nr. 1999/10802
OLG Oldenburg, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 5 W 245/97
DRsp Nr. 1999/10802
»Die Auslegung von letztwilligen Verfügungen obliegt dem Tatrichter. Seine Schlußfolgerungen müssen daher nicht zwingend, sondern lediglich möglich sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bedarf die Annahme eines unterschiedlichen Testierwillens nach der Reihenfolge des Todes konkreter Anhaltspunkte.«