OLG Stuttgart - Beschluß vom 16.08.1989 (8 W 640/88) - DRsp Nr. 1999/10816
OLG Stuttgart, Beschluß vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 8 W 640/88
DRsp Nr. 1999/10816
»Ernennt das Nachlaßgericht auf Ersuchen des Erblassers den Notar zum Testamentsvollstrecker, der die letztwillige Verfügung beurkundet hat, so ist dies auch dann wirksam, wenn der Notar den Wunsch des Erblassers, nach Möglichkeit ihn zu berufen, mitbeurkundet hat.«