OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.10.2010
11 WF 208/10
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1709/09

OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.10.2010 (11 WF 208/10) - DRsp Nr. 2011/12617

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 11 WF 208/10

DRsp Nr. 2011/12617

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 08.09.2010 (3 F 1709/09)

aufgehoben.

2. Es wird klargestellt, dass sich die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 25.01.2010 (3 F 1709/09) bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht nur auf die Auskunftsstufe, sondern darüber hinaus auf den unbezifferten Zahlungsantrag und damit insgesamt auf einen Verfahrenswert von 4.951,00 € erstreckt.

Gründe:

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts vom 08.09.2010, der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihr Zahlungsverlangen zu versagen, ist aufzuheben. Darüber hinaus ist klar zu stellen, dass sich die Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 25.01.2010 nicht nur auf das Auskunftsbegehren der Antragstellerin, sondern insgesamt auf die Stufenklage und damit auch auf den unbezifferten Leistungsantrag erstreckt.