OLG Thüringen - Beschluß vom 18.12.1997 (6 W 172/97) - DRsp Nr. 1999/10820
OLG Thüringen, Beschluß vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 6 W 172/97
DRsp Nr. 1999/10820
»Die Einsichtnahme in das nach dem Tod eines der Ehegatten erst hinsichtlich der Verfügungen des Vorverstorbenen eröffneten Testaments in seinem vollen Umfang steht nur dem Testator zu. Dieser kann die Einsichtnahme einem Dritten übertragen. Der Dritte muß sich dazu durch eine besondere Vollmacht ausweisen. Die allgemeine Verfahrensvollmacht, deren Vorliegen § 13FGG vermutet, legitimiert nicht zur Wahrnehmung des Einsichtsrechts.«