OLG Thüringen - Beschluß vom 20.11.1995 (WF 34/95) - DRsp Nr. 1996/23204
OLG Thüringen, Beschluß vom 20.11.1995 - Aktenzeichen WF 34/95
DRsp Nr. 1996/23204
1. Wird im Rahmen einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft (hier nach dem Erlaß eines entsprechenden Teilurteils) die Hauptsache für erledigt erklärt, weil sich nach der Auskunft kein Unterhaltsanspruch ergibt, so ist über die Kosten des Teilurteils nach § 91ZPO und über die Kosten der Leistungsstufe nach § 91 aZPO zu entscheiden.2. Hat der Beklagte vorgerichtlich nicht umfassend Auskunft erteilt und ist er dementsprechend auch verurteilt worden, so wäre es unbillig, den klagenden Unterhaltsberechtigten (hier minderjährige Kinder) die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache aufzuerlegen. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, daß für die unbeziffert gebliebene Zahlungsklage der letzten Stufe keine zusätzlichen Kosten anfallen und daß der Beklagte nach § 286BGB für den Verzugsschaden, wozu auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören, haftet.
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