OLG Thüringen - Beschluß vom 20.11.1995
WF 34/95
Normen:
BGB § 286, § 1601 ; ZPO § 91, § 91a, § 254, § 301 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 75
FamRZ 1997, 219
NJ 1996, 220

OLG Thüringen - Beschluß vom 20.11.1995 (WF 34/95) - DRsp Nr. 1996/23204

OLG Thüringen, Beschluß vom 20.11.1995 - Aktenzeichen WF 34/95

DRsp Nr. 1996/23204

1. Wird im Rahmen einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft (hier nach dem Erlaß eines entsprechenden Teilurteils) die Hauptsache für erledigt erklärt, weil sich nach der Auskunft kein Unterhaltsanspruch ergibt, so ist über die Kosten des Teilurteils nach § 91 ZPO und über die Kosten der Leistungsstufe nach § 91 a ZPO zu entscheiden. 2. Hat der Beklagte vorgerichtlich nicht umfassend Auskunft erteilt und ist er dementsprechend auch verurteilt worden, so wäre es unbillig, den klagenden Unterhaltsberechtigten (hier minderjährige Kinder) die Kosten des erledigten Teils der Hauptsache aufzuerlegen. Insofern ist zudem zu berücksichtigen, daß für die unbeziffert gebliebene Zahlungsklage der letzten Stufe keine zusätzlichen Kosten anfallen und daß der Beklagte nach § 286 BGB für den Verzugsschaden, wozu auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören, haftet.