OLG Thüringen - Urteil vom 30.07.2008
4 U 726/06
Normen:
BGB § 2042 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 458
OLGReport-Jena 2009, 209
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1437/05

OLG Thüringen - Urteil vom 30.07.2008 (4 U 726/06) - DRsp Nr. 2009/26605

OLG Thüringen, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 726/06

DRsp Nr. 2009/26605

Anforderungen an den Klageantrag bei einer Klage auf Nachlassauseinandersetzung) nicht gefunden1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann. 2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken. 3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen. 4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23.06.2006, Az.: 6 O 1437/05, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.