Der Beteil. zu 1), ein Rechtsanwalt, war gemäß § 1910 Abs. 2 BGB als Pfleger für den inzwischen verstorbenen Rentner X. bestellt worden. Der Pflegling war zum Zeitpunkt seines Todes vermögenslos und verfügte lediglich über eine monatliche Rente von ca. 300 DM. Er hatte sein früheres Vermögen (Grundstücke) schenkungsweise seinen beiden Neffen zugewendet. Diese Zuwendungen sollten gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Die hierzu vom Beteil. zu 1) eingeleiteten Maßnahmen sind durch den Tod des Pfleglings gegenstandslos geworden. Das AG Ä VormGer. Ä hat die vom Beteil. zu 1) beantragte Pflegervergütung auf 300 DM festgesetzt, während das LG den Vergütungsantrag zurückgewiesen hat. Der erk. Senat hat die LG-Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
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