OLG Zweibrücken vom 13.10.1988
3 W 105/88
Normen:
BGB § 1836 Abs.1 S.2, S.3, § 1910 Abs.2, § 1915;
Fundstellen:
DRsp I(169)146c-d
FamRZ 1989, 433
MDR 1989, 454
OLGZ 1989, 264
Rpfleger 1989, 154

OLG Zweibrücken - 13.10.1988 (3 W 105/88) - DRsp Nr. 1992/10311

OLG Zweibrücken, vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 3 W 105/88

DRsp Nr. 1992/10311

Entscheidung über die Vergütung für einen Vormund oder Pfleger: Zurechnung der Pflegervergütung zu dem Ä aus dem Aktivvermögen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB) zu bestreitenden Ä angemessenen Unterhaltsbedarf des Pfleglings (§ 1610 BGB) unter möglicher Heranziehung von Ansprüchen auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung (§ 528 BGB).

Normenkette:

BGB § 1836 Abs.1 S.2, S.3, § 1910 Abs.2, § 1915;

Der Beteil. zu 1), ein Rechtsanwalt, war gemäß § 1910 Abs. 2 BGB als Pfleger für den inzwischen verstorbenen Rentner X. bestellt worden. Der Pflegling war zum Zeitpunkt seines Todes vermögenslos und verfügte lediglich über eine monatliche Rente von ca. 300 DM. Er hatte sein früheres Vermögen (Grundstücke) schenkungsweise seinen beiden Neffen zugewendet. Diese Zuwendungen sollten gemäß § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Die hierzu vom Beteil. zu 1) eingeleiteten Maßnahmen sind durch den Tod des Pfleglings gegenstandslos geworden. Das AG Ä VormGer. Ä hat die vom Beteil. zu 1) beantragte Pflegervergütung auf 300 DM festgesetzt, während das LG den Vergütungsantrag zurückgewiesen hat. Der erk. Senat hat die LG-Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.