OLG Zweibrücken vom 27.10.1987
3 W 81/87
Normen:
FGG §§ 12, 15 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)243c-d
NJW-RR 1988, 1211

OLG Zweibrücken - 27.10.1987 (3 W 81/87) - DRsp Nr. 1992/10320

OLG Zweibrücken, vom 27.10.1987 - Aktenzeichen 3 W 81/87

DRsp Nr. 1992/10320

c-d. Anforderungen an Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; (d) Abgrenzung zwischen »Freibeweis« und »Strengbeweis«.

Normenkette:

FGG §§ 12, 15 ;

»...Zwar ist es im Verfahren der freiw. Gerichtsbarkeit dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er sich zur Beschaffung des für seine Entscheidung erheblichen Tatsachenstoffs mit formlosen Ermittlungen (»Freibeweis«) begnügen oder ob er eine förmliche Beweisaufnahme (»Strengbeweis«) durchführen will. Pflichtgemäßes Ermessen erfordert eine förmliche Beweisaufnahme allerdings immer dann, wenn durch formlose Ermittlungen eine genügende Sachaufklärung nicht zu erreichen ist oder wenn das Recht der Beteiligten, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, auf andere Weise nicht hinreichend gesichert ist (vgl. .. Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 12. Aufl., § 12 Rdnr. 42). Das Strengbeweisverfahren ist deshalb vor allem dann vorzuziehen, wenn es auf die Erweisbarkeit einer bestimmten Einzeltatsache ankommt, deren Feststellung für die Entscheidung ausschlaggebend ist (allg. M.; vgl. BayObLG, FamRZ 1986,1043 [ 1045]; OLG Stuttgart, MDR 1980,1030 [1031]; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, § 15 Rdnr. 3 ..). ...«