Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte
BGH, Urteil vom 04.05.1987 - Aktenzeichen II ZR 211/86
DRsp Nr. 1992/3124
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte
»Auch Verfügungen über Eigentumsrechte können eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen und unter § 745 Abs. 2BGB fallen, wenn die begehrte Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entspricht und die Grenze des § 745 Abs. 3BGB gewahrt, insbesondere eine übermäßige finanzielle Belastung des Anspruchsgegners vermieden wird. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird dadurch nicht verletzt.«