BGH - Urteil vom 16.11.1998
II ZR 68/98
Normen:
BGB §§ 741, 744, 745, 747 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 741 Sachgesamtheit 1
BGHR BGB § 744 Abs. 2 Maßregel 1
BGHR BGB § 745 Rittergut 1
BGHZ 140, 63
DRsp I(138)858d
DStR 1999, 74
NJW 1999, 781
NJW-RR 1999, 600
NZG 1999, 108
WM 1999, 17
ZIP 1999, 29
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm,

Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von Grundstücken; Pflicht des einzelnen Teilhabers zur Zustimmung von Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung; Anspruch des Teilhabers auf Auszahlung des anteiligen Nettoertrages

BGH, Urteil vom 16.11.1998 - Aktenzeichen II ZR 68/98

DRsp Nr. 1999/211

Ordnungsgemäße Verwaltung einer zu einem Forst zusammengefaßten Vielzahl von Grundstücken; Pflicht des einzelnen Teilhabers zur Zustimmung von Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung; Anspruch des Teilhabers auf Auszahlung des anteiligen Nettoertrages

»a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsgemeinschaft unter denselben Teilhabern und werden diese Grundstücke seit Jahrhunderten gemeinschaftlich als Forst verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die als Forst verwaltete Sachgesamtheit zu beantworten. b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Aufforstungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so daß der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat. c) Bildet die Gemeinschaft im Wege ordnungsgemäßer Verwaltung Rückstellungen für zu erwartende Prozeßkosten oder Rücklagen nach dem Forstschädenausgleichsgesetz, verletzt dies nicht das grundsätzlich gegen seinen Willen nicht entziehbare Recht des Teilhabers auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, seinem Anteil entsprechenden Nettoertrages.«

Normenkette:

BGB §§ 741, 744, 745, 747 ;

Tatbestand: