Die Schuldner und Antragsgegner sind nach dem am 1. Februar 2006 verkündeten Teil-Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 22. November 2003 verstorbenen Frau E... F..., geborene G... zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen, vollständigen Nachlassverzeichnisses. Diese Verpflichtung haben sie durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17. März 2006 (Notar Dr. M... J..., B...; UR. Nr. ..4/2006) nicht erfüllt, wobei der Einwand der Schuldner, den vollstreckbaren Anspruch bereits erfüllt zu haben, im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 888 Rn. 11).
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