OLG Koblenz - Beschluss vom 29.12.2006
1 W 662/06
Normen:
BGB § 260 Abs. 1 § 2121 Abs. 3 § 2215 Abs. 4 § 2314 Abs. 1 ; BNotO § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 773
NotBZ 2008, 37
OLGReport-Koblenz 2007, 468
ZEV 2007, 493

Persönliche Anwesenheitspflicht des Verpflichteten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 1 W 662/06

DRsp Nr. 2007/12660

Persönliche Anwesenheitspflicht des Verpflichteten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses

»Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar setzt im Regelfall voraus, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich.«

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1 § 2121 Abs. 3 § 2215 Abs. 4 § 2314 Abs. 1 ; BNotO § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Schuldner und Antragsgegner sind nach dem am 1. Februar 2006 verkündeten Teil-Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 22. November 2003 verstorbenen Frau E... F..., geborene G... zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariell aufgenommenen, vollständigen Nachlassverzeichnisses. Diese Verpflichtung haben sie durch Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 17. März 2006 (Notar Dr. M... J..., B...; UR. Nr. ..4/2006) nicht erfüllt, wobei der Einwand der Schuldner, den vollstreckbaren Anspruch bereits erfüllt zu haben, im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Zöller/Stöber, § 888 Rn. 11).