FG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2004
3 K 582/03
Normen:
ErbStG § 15 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2161
EFG 2005, 1278

Pflegekind - Pflegekind im Erbschaftsteuerrecht

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 3 K 582/03

DRsp Nr. 2005/6805

Pflegekind - Pflegekind im Erbschaftsteuerrecht

Ein Pflegekind des Erblassers ist der Steuerklasse III des § 15 ErbStG zuzuordnen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.

Normenkette:

ErbStG § 15 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin als Pflegekind der am x.x.2002 verstorbenen Frau E in Steuerklasse I einzuordnen ist.

Die Klägerin war seit x.x.1965 Dauerpflegekind der am x.x.2002 verstorbenen Erblasserin E und hat bei dieser bis zum 13.09.1999 gewohnt. Die verstorbene Frau E bestellte nach dem Testament vom x. x. 1999 an dem Hausgrundstück H ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten ihres zum Todeszeitpunkt 68-jährigen Lebensgefährten L. Nach dessen Tod sollte die Klägerin den Nießbrauch an dem Hausgrundstück bis zu ihrem Tod erhalten; die Klägerin war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin 37 Jahre alt.

Als Erbe wurde der Sohn der Klägerin, S, geb. am x.x.1995, eingesetzt.

Das Finanzamt berechnete den Wert des Nießbrauchs nach § 12 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) i.V.m. §§ 13, 14 Bewertungsgesetz (BewG) und der Anlage 9 zu § 14 BewG.