VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.12.2017
10 S 1972/17
Normen:
BGB § 854; BGB § 857; BGB § 2205 S. 2 Alt. 1; KrWG § 3 Abs. 9; KrWG § 62; KrWG § 15 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DÖV 2018, 251
FamRZ 2018, 711
NVwZ-RR 2018, 185
ZEV 2018, 109
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 9737/17

Pflicht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen zur Überlassung bzw. Entsorgung von Abfällen; Anknüpfung der Pflicht an den Besitz; Zivilrechtliche Besitzverhältnisse im Fall eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstücks

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 10 S 1972/17

DRsp Nr. 2018/1151

Pflicht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen zur Überlassung bzw. Entsorgung von Abfällen; Anknüpfung der Pflicht an den Besitz; Zivilrechtliche Besitzverhältnisse im Fall eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstücks

Die in § 2205 Satz 2 erste Alternative BGB dem Testamentsvollstrecker eingeräumte zivilrechtliche Möglichkeit, vom Erben die Überlassung des Besitzes und damit der von diesem ausgeübten tatsächlichen Sachherrschaft über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu verlangen, macht den Testamentsvollstrecker nicht zum Besitzer des auf dem Grundstück vom Erben gelagerten, nicht zum Nachlass gehörenden Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. August 2017 - 14 K 9737/17 - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 7. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 8. August 2017 hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Göppingen wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 4 und 5 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette: