BayObLG - Beschluss vom 04.11.1992
1Z BR 70/92
Normen:
FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 125O
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1581/91
AG Gemünden, - Vorinstanzaktenzeichen VI 538/89

Pflicht des Nachlassgerichts zur Erforschung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung

BayObLG, Beschluss vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 70/92

DRsp Nr. 1996/16259

Pflicht des Nachlassgerichts zur Erforschung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung

Da für die Auslegung eines Testamentes der wirkliche Wille des Erblassers vom Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erforschen ist, erstreckt sich die Pflicht des Nachlaßgerichtes zur Erforschung des Sachverhaltes nicht auf Umstände, die Rückschlüsse lediglich auf den Willen des Erblassers zu einem späteren Zeitpunkt zulassen.

Normenkette:

FGG § 12 ;

Gründe

I.

Der im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Er hinterließ zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 und 2, sowie eine Tochter, die Beteiligte zu 3. Ein weiterer Sohn ist vorverstorben; die übrigen Beteiligten sind dessen Kinder. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus einem Wohnhaus in K. im Wert von ca. 145000 DM, Grundbesitz in der Gemeinde H. im Wert von ca. 182000 DM sowie Bankguthaben im Wert von ca. 141000 DM.

Der Erblasser hat in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 17.4.1981 folgendes bestimmt:

"Hiermit setze ich im Falle meines Todes meinen Sohn (Beteiligter zu 1) für den gesamten Haus und Grundbesitz mit allem was Band und Wand hält, was hier in der Gemeinde H. mein eigen ist als Erbe ein.

Meinen Sohn ... (Beteiligter zu 2) sowie meine Tochter ... (Beteiligte zu 3) setze ich als Erben für das Haus in K. ein. Nachkommen vom verstorbenen Sohn erben nichts von mir.