1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Mai 2010 -
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche geltend.
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