OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.12.2010
12 U 102/10
Normen:
BGB § 839;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 844
VersR 2011, 800
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 399/09

Pflichten des Ortsvorstehers bei Bestätigung der Unterschrift unter ein Testament

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 12 U 102/10

DRsp Nr. 2011/3238

Pflichten des Ortsvorstehers bei Bestätigung der Unterschrift unter ein Testament

Ein Amtsträger, der bei der Bestätigung einer Unterschrift unter ein Testament den Anschein erweckt, er habe eine Prüfung vorgenommen und die Testamentserrichtung gehe in Ordnung, handelt pflichtwidrig, selbst wenn er zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt ist, ein Testament zu beurkunden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Mai 2010 - 2 O 399/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche geltend.