OLG München - Endurteil vom 15.11.2017
20 U 5006/16
Normen:
BGB § 2202; BGB § 2219 Abs. 1; BGB § 2218 Abs. 1; BGB § 2221; JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1200/06

Pflichten des Testamentsvollstreckers

OLG München, Endurteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 20 U 5006/16

DRsp Nr. 2017/17007

Pflichten des Testamentsvollstreckers

1. Eine objektive Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegt nicht darin, dass er ohne entsprechende Anordnung des Erblassers oder eine mit der Erbengemeinschaft zuvor getroffene Vereinbarung einen Geldbetrag zur Deckung seiner Auslagen und seiner Vergütung dem Nachlass entnimmt. Denn der Testamentsvollstrecker kann die von ihm für angemessen erachtete Vergütung grundsätzlich dem Nachlass selbst entnehmen, wobei er allerdings das Risiko trägt, dass der entnommene Betrag nicht der tatsächlich geschuldete ist. 2. Der Testamentsvollstrecker verletzt seine Pflichten nicht, wenn er in Erfüllung eines den Hausrat betreffenden Vorausvermächtnisses auch den Pkw übereignet, da er diesen als Hausrat ansieht.

Tenor

I.

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.2016, Az. 10 O 1200/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV. V.