Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 23. Oktober 2012 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin vom 08. August 2012 wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 25.219,66 € zurückgewiesen.
Die am 20. November 2012 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den am 05. November 2012 zugestellten Entlassungsbeschluss ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn die ausgesprochene Entlassung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 2227 BGB kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wobei ein solcher insbesondere dann gegeben ist, wenn dem Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorgeworfen werden kann.
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