OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.08.2022
5 W 48/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 158/21

Pflichtteils- und PflichtteilsergänzungsansprücheBerechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem LebensversicherungsvertragWiderrufliches BezugsrechtSofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 5 W 48/22

DRsp Nr. 2022/13781

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag Widerrufliches Bezugsrecht Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

1. Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweisere Zuwendung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 = VersR 2010, 895). 2. Für die Anwendung dieser Grundsätze macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Versicherungsvertrag um eine Risiko-Lebensversicherung handelt, die nur im Todesfall Leistungen an den Bezugsberechtigten erbringt, oder ob der Vertrag auch eine Leistung im Erlebensfall vorsah.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 8. Juli 2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2022 - 16 O 158/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.