1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13.11.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwehren, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten um Pflichtteilsansprüche der Klägerin - in Höhe von unstreitig 1/6 - nach ihrem Vater, dem Erblasser, gegen den beklagten Alleinerben.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten drei Kinder, CC, DD und die Klägerin AA.
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