OLG Celle - Urteil vom 14.11.2013
6 U 31/13
Normen:
BGB § 2329 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.01.2013

Pflichtteilsergänzung bei mehreren Geschenken an dieselbe Person

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 6 U 31/13

DRsp Nr. 2013/25477

Pflichtteilsergänzung bei mehreren Geschenken an dieselbe Person

Auf mehrere Geschenke an dieselbe Person ist die Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 8.697 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.198 € festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2011 wird geändert. Der Streitwert erster Instanz wird auf 130.978,54 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2329 Abs. 3;

Gründe:

A.