OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1995
7 U 156/94
Normen:
BGB § 2328 § 2329 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 82
FamRZ 1996, 445
OLGReport-Düsseldorf 1996, 5
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 123/90

Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Durchsetzung - Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 156/94

DRsp Nr. 1996/3158

Pflichtteilsergänzungsanspruch und seine Durchsetzung - Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB

»1. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt grundsätzlich eine Forderung gegen den Nachlaß dar, die vom Erben zu erfüllen ist. Der Beschenkte haftet gemäß § 2329 BGB nur subsidiär auf Ergänzung, und zwar nur insoweit, als den Erben eine Zahlungsverpflichtung nicht trifft, was vom Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der Verfolgung von Ansprüchen gegen den Beschenkten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist. Nicht zahlungspflichtig in diesem Sinne ist der Erbe, wenn der Nachlaß überschuldet ist oder wenn und soweit der Erbe den eigenen Pflichtteil verteidigen kann (§ 2328 BGB).2. Streitig ist, ob die subsidiäre Haftung des Beschenkten eingreift, wenn der Erbe zahlungspflichtig, aber zahlungsunfähig ist.3. Die Durchsetzung eines Ergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB gegen Beschenkte, die nicht selbst Erben sind, stellt den Pflichtteilsberechtigten vor so erhebliche rechtliche Probleme, daß das Gericht verpflichtet ist, auf eine zutreffende Vorgehensweise und Antragstellung besonders hinzuweisen.