BGH - Urteil vom 18.11.2016
V ZR 221/15
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 603
MietRB 2017, 43
MietRB 2017, 45
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 260
ZMR 2017, 2
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 105/14
LG Berlin, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 50/15 WEG

Pflichtverletzung nach § 14 Nr. 1 WEG durch den Ersteher einer Eigentumswohnung durch die Einräumung von Besitz an Sondereigentum gegenüber dem früheren Eigentümer

BGH, Urteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen V ZR 221/15

DRsp Nr. 2016/19679

Pflichtverletzung nach § 14 Nr. 1 WEG durch den Ersteher einer Eigentumswohnung durch die Einräumung von Besitz an Sondereigentum gegenüber dem früheren Eigentümer

Der Ersteher einer Eigentumswohnung verletzt die Pflicht nach § 14 Nr. 1 WEG, wenn er die Nutzung durch den früheren Wohnungseigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz an dem Sondereigentum weiter überlässt; die anderen Wohnungseigentümer können verlangen, dass er dem früheren Wohnungseigentümer den Besitz entzieht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird abgewiesen.