Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und 3 werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 26. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden worden ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird abgewiesen.
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