OLG Köln - Beschluß vom 14.10.1998
17 W 143/98
Normen:
BGB § 1922 ; GKG § 49, § 68 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 168
Vorinstanzen:
15 O 131/95 (PKH) - LG Bonn,

Prozeßkostenhilfe, Rechtsnachfolge, Erbe, Kostenschuldner

OLG Köln, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 17 W 143/98

DRsp Nr. 1999/3796

Prozeßkostenhilfe, Rechtsnachfolge, Erbe, Kostenschuldner

»Der Tod einer Prozeßpartei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, läßt die Rechtsfolgen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc entfallen. Wird die verstorbene Prozeßpartei, alleine von ihrem Prozeßgegner beerbt, tritt in bezug auf ihre Parteirolle keine Rechtsnachfolge ein mit der Folge, daß der Erbe der Gerichtskasse gegenüber nicht nach §§ 49, 68 GKG haftet.«

Normenkette:

BGB § 1922 ; GKG § 49, § 68 ; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der im Tenor genannte Kostenansatz ist - entgegen dem angefochtenen Beschluß - aufgrund der Erinnerung des Beklagten aufzuheben. Der Beklagte ist zu Unrecht als Kostenschuldner behandelt worden.