I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5.3.2008, Az.:
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.
Die Klägerin ist die Witwe des am 07.10.2006 verstorbenen Herrn A. B.
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