OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2018
20 U 72/18
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; VVG § 3 Abs. 4 S. 1; DS-GVO Art. 4 Nr. 2; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
VersR 2019, 341
ZEV 2019, 106
r+s 2020, 42
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 177/16

Rechte des Nachlasspflegers für die unbekannten Erben gegenüber einem Kapitallebensversicherer

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 72/18

DRsp Nr. 2019/682

Rechte des Nachlasspflegers für die unbekannten Erben gegenüber einem Kapitallebensversicherer

1. Ein Kapitallebensversicherer ist verpflichtet, dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigte Personen aus einem Lebensversicherungsvertrag zu benennen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass der Nachlass völlig überschuldet ist. 2. Weder § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB noch die DS-GVO untersagen dem Versicherer die Weitergabe der Informationen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter der noch unbekannten Erben des X den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des oder der bezugsberechtigten Person / Personen der fondsgebundenen Lebensversicherung, Versicherungsnummer: #######, des Erblassers X bei der Beklagten zu benennen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1922 Abs. 1; VVG § 3 Abs. 4 S. 1; DS-GVO Art. 4 Nr. 2; DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die Berufung ist begründet.