BGH - Beschluss vom 10.11.2010
2 StR 320/10
Normen:
StGB § 212; StGB § 216;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 622
FamRZ 2011, 108
NJW 2011, 161
NStZ 2011, 274
NStZ 2013, 153
NZS 2011, 465
StV 2011, 277
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.02.2010

Rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillens

BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 2 StR 320/10

DRsp Nr. 2010/21294

Rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillens

Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 212; StGB § 216;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1.

Das Landgericht hat folgendes festgestellt: