LSG Hamburg - Urteil vom 28.04.2022
L 4 SO 57/20
Normen:
SGB XII § 102 Abs. 2 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 416/16

Rechtmäßigkeit der Rückforderung darlehensweise gewährter Sozialhilfe gegenüber ErbenAnforderungen an die Regelung von Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten in VerwaltungsaktenKein Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XIIKeine Einhaltung der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII

LSG Hamburg, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 57/20

DRsp Nr. 2022/15805

Rechtmäßigkeit der Rückforderung darlehensweise gewährter Sozialhilfe gegenüber Erben Anforderungen an die Regelung von Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten in Verwaltungsakten Kein Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII Keine Einhaltung der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII

1. Der Hilfeträger ist er rechtlich nicht gehindert, die Entscheidung sowohl über das "Ob" der Hilfegewährung als auch über das "Wie" in Form der Auszahlungs- und Rückzahlungsmodalitäten als Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt zu treffen. 2. Nach Erlass des Grundbescheides darf der Hilfeträger die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gehört, durch einen zweiten Verwaltungsakt ohne zeitliche Begrenzung festlegen. 3. Bei der Erbringung von darlehensweisen Leistungen mindert der Darlehensrückgewähranspruch den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser Rückgewähranspruch schließt einen auf denselben Gegenstand gerichteten Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII aus. Es besteht daher kein Anlass dafür, die Festlegung der Darlehensmodalitäten nur innerhalb der Verlöschensfrist des § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zuzulassen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.