BSG - Urteil vom 21.10.2020
B 13 R 19/19 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1-3; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1-5; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50; ZPO § 580 Nr. 1 -5 und Nr. 7 Buchst. b) und Nr. 8; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2; ZPO § 586 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2021, 446
NZS 2021, 830
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 116/16
SG Oldenburg, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 302/14

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente aufgrund des Bezuges einer Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts außerhalb der Frist von 10 Jahren beim gleichzeitigen Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO und von Vertrauensausschlussgründen

BSG, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 19/19 R

DRsp Nr. 2021/4006

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente aufgrund des Bezuges einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts außerhalb der Frist von 10 Jahren beim gleichzeitigen Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO und von Vertrauensausschlussgründen

1. Die Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung über eine nicht mehr laufende Geldleistung beträgt längstens zehn Jahre, wenn sowohl der Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde als auch zumindest grob fahrlässige Falschangaben und/oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, ohne dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. 2. Ein Verstoß gegen die Fristenregelungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 27 927,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1-3;