OLG Hamm - Urteil vom 11.07.2024
10 U 74/23
Normen:
BGB § 2278; BGB § 2274; BGB § 2276; BGB § 2275;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 103/22

Rechtmäßigkeit einer Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer im Erbvertrag zwischen dem Erblasser und den Erben vereinbarten Pflegeverpflichtung

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 10 U 74/23

DRsp Nr. 2024/11753

Rechtmäßigkeit einer Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer im Erbvertrag zwischen dem Erblasser und den Erben vereinbarten Pflegeverpflichtung

1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist. 2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.06.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.