Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden -
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln im Wege der Ersatzvornahme an einer von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage.
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