OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2012
16 U 128/12
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2013, 1685
NZBau 2013, 304
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 206/10

Rechtsfolgen der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen 16 U 128/12

DRsp Nr. 2013/4238

Rechtsfolgen der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Auch wenn die 5-jährige Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Kostenvorschuss bis zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Frist durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens fast abgelaufen war, beginnt die ab 1.1.2002 sodann gehemmte Verjährungsfrist in vollständiger Länge neu zu laufen. (in Übereinstimmung mit OLG Oldenburg, Urt. v. 28.2.2006, 12 U 85/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2005, 22 U 32/04; beide zitiert nach juris)

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Mai 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9 O 206/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln im Wege der Ersatzvornahme an einer von der Beklagten errichteten Wohnungseigentumsanlage.