Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam begründeten Bindung
BGH, Beschluß vom 14.05.1987 - Aktenzeichen BLw 2/87
DRsp Nr. 1992/3099
Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam begründeten Bindung
»a) Erklärt der Eigentümer eines Hofes, daß dieser kein Hof mehr sein soll, und wird daraufhin der Hofvermerk gelöscht, so verliert die Besitzung ihre Eigenschaft als Hof auch dann, wenn der Eigentümer zuvor den Hoferben bindend bestimmt hatte (Bestätigung von BGH, Urteil v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, LM BGB § 313 Nr. 22 = RdL 1962, 18; BGH, Beschluß v. 3. Juni 1976, V BLw 7/75, Agrarrecht 1976, 350; BGHZ 73, 324, 329).b) Durch die Aufhebung der Hofeigenschaft wird die höferechtlich wirksam begründete Bindung grundsätzlich nicht beseitigt. In welchem Umfang und auf welche Weise der Hofprätendent geschützt bleibt, richtet sich nach der Art der jeweiligen Bindung (nicht vollständig erfüllter Hofübergabevertrag, -vorvertrag oder Erbvertrag).«