OLG München - Beschluss vom 26.08.2015
34 Wx 247/15
Normen:
§ 1970 BGB; § 17 Abs 1 FamFG; § 38 Abs 3 FamFG; § 438 FamFG; § 439 Abs 2 FamFG; § 439 Abs 4 FamFG; § 441 FamFG;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 496
NJW 2015, 6
NJW-RR 2016, 11
ZEV 2016, 195
Vorinstanzen:
AG Weilheim i.OB, vom 07.05.2015

Rechtsfolgen der unterbliebenen Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass im Aufgebotsverfahren

OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 247/15

DRsp Nr. 2015/16416

Rechtsfolgen der unterbliebenen Anmeldung von Forderungen gegen den Nachlass im Aufgebotsverfahren

Zum Ausschluss eines Nachlassgläubigers, dessen Forderung nicht bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses angemeldet war (Anschluss an OLG Düsseldorf vom 24.1.2012, 3 Wx 301/11 = NJW-RR 2012, 841; OLG Hamm vom 27.12.2013, 15 W 299/12 =FGPrax 2014, 136).

1. Gem. § 439 Abs. 4 S. 1 i.V. mit §§ 17, 18 FamFG kann auch bei Versäumung der Frist des § 438 FamFG Wiedereinsetzung bewilligt werden. 2. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nachlassgläubiger nachweist, dass er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert war bzw. dass die Anmeldung, obwohl rechtzeitig abgesandt, nicht bei dem Nachlassgericht eingegangen ist. Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass das bezeichnete Schriftstück überhaupt den Organisationsbereich des Gläubigers verlassen hat, also zur postalischen Übermittlung an das Amtsgericht hinaus gegeben wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Weilheim i.OB vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.681 €.

Normenkette:

§ 1970 BGB; § 17 Abs 1 FamFG; § 38 Abs 3 FamFG; § 438 FamFG; § 439 Abs 2 FamFG; § 439 Abs 4 FamFG; § 441 FamFG;

Gründe

I.