OLG Oldenburg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 52/06
LG Oldenburg, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2546/05
Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft; Bindung der Prozessgerichte an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines nicht existenten Schuldners
BGH, Urteil vom 07.07.2008 - Aktenzeichen II ZR 37/07
DRsp Nr. 2008/16502
Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft; Bindung der Prozessgerichte an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines nicht existenten Schuldners
»a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB -Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter.b) Der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines nicht existenten Schuldners (hier: einer voll beendeten BGB -Gesellschaft) ist nichtig und bindet die Prozessgerichte nicht.«