I. Die Klägerin verlangt von den berufungsführenden Beklagten die Zahlung rückständiger Gewerbemiete für 10/2005 bis 07/2006.
Ihre Rechtsvorgängerin vermietete einer als Sport-Mode-Treff firmierende GbR, bestehend aus dem Erstbeklagten und dem im Prozessverlauf verstorbenen Herrn Norbert P., gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 23.07.1996 (K 1, 8 ff. GA) im Kaufhauscenter W. noch zu erstellende Räume mit einer Fläche von 150 m² zum Betrieb eines Sportgeschäfts für 15 Jahre. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 4.200,00 DM zzgl. MWSt. und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 600,00 DM, gleichfalls zzgl. MWSt.
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