OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2008
3 U 103/07
Normen:
BGB § 580 § 730 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 202
NZG 2008, 506
ZEV 2008, 296
ZMR 2008, 780

Rechtsfolgen des Versterbens eines BGB-Gesellschafters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 3 U 103/07

DRsp Nr. 2008/23405

Rechtsfolgen des Versterbens eines BGB -Gesellschafters

»1. Entsteht mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR eine Abwicklungsgesellschaft, so besteht diese bis zur Abwicklung ihrer sämtlichen Vertragsbeziehungen (§ 730 Abs. 2 BGB) fort. 2. In diese fortbestehende Abwicklungsgesellschaft treten die Erben mit allen Rechten an die Stelle des Erblassers, die dieser ansonsten in der Abwicklungsgesellschaft eingenommen hätte. 3. Die Auflösung einer Gesellschaft gibt regelmäßig kein außerordentliches Lösungs- oder Umgestaltungsrecht in Bezug auf bestehende Schuldverhältnisse. 4. § 580 BGB ist beim Tod eines GbR-Gesellschafters unanwendbar.«

Normenkette:

BGB § 580 § 730 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den berufungsführenden Beklagten die Zahlung rückständiger Gewerbemiete für 10/2005 bis 07/2006.

Ihre Rechtsvorgängerin vermietete einer als Sport-Mode-Treff firmierende GbR, bestehend aus dem Erstbeklagten und dem im Prozessverlauf verstorbenen Herrn Norbert P., gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 23.07.1996 (K 1, 8 ff. GA) im Kaufhauscenter W. noch zu erstellende Räume mit einer Fläche von 150 m² zum Betrieb eines Sportgeschäfts für 15 Jahre. Die monatliche Netto-Kaltmiete betrug 4.200,00 DM zzgl. MWSt. und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von monatlich 600,00 DM, gleichfalls zzgl. MWSt.