Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Januar 2015, Az.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 82 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 13 % und die Beklagte Ziff. 3 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 jeweils selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 86 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 14 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils selbst.
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