OLG Stuttgart - Urteil vom 05.11.2015
19 U 19/15
Normen:
BGB § 2174; BGB § 2147; BGB § 2150;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 116/14

Rechtsfolgen des Versterbens eines Kommanditisten

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 19 U 19/15

DRsp Nr. 2017/14129

Rechtsfolgen des Versterbens eines Kommanditisten

Gem. § 177 HGB, der wie eine einfache Nachfolgeklausel funktioniert, treten die Erben des Kommanditisten derart in die Gesellschaft ein, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Erben im Wege der Sondererbfolge Gesellschafter werden. Dabei erwirbt jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil an der Kommanditbeteiligung des Erblassers.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Januar 2015, Az. 3 O 116/14, wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 82 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 13 % und die Beklagte Ziff. 3 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 jeweils selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 86 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 14 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils selbst.

3. 4.