Rechtsfolgen des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück zu Zeiten der ehemaligen DDR
BGH, Urteil vom 09.10.1998 - Aktenzeichen V ZR 214/97
DRsp Nr. 1998/19822
Rechtsfolgen des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück zu Zeiten der ehemaligen DDR
»Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 310ZGB auf das Eigentum eines anderen an seinem Grundstück verzichtet hat, ist nach Treu und Glauben daran gehindert, als dessen Erbe den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend zu machen, wenn er sich nach dem Erbfall in der DDR zu dem Verzicht bekannt, insbesondere einen gegen ihn gerichteten Anspruch des als Rechtsträger aufgetretenen VEB unter Hinweis auf den Verzicht geleugnet hat; eine Heilung des dem Verzicht anhaftenden Mangels nach Art. 237 § 1EGBGB ist in diesem Falle nicht eingetreten.«