BGH - Beschluß vom 29.11.1995
IV ZB 19/95
Normen:
ZPO § 511a Abs. 1 ; BGB § 260 Abs. 2, § 2314 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 260 Abs. 2 Bestimmtheit 1
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 34
ErbPrax 1996, 301
WM 1996, 466
ZEV 1996, 194

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen IV ZB 19/95

DRsp Nr. 1997/1975

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung eines Rechtsanwalts

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung [hier: über den Bestand des Nachlasses] nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert sowie nach einem eventuellen Geheimhaltungsinteresse der Verurteilten. 2. Die streitwerterhöhende Einschaltung eines Rechtsanwalt kann dem verurteilten Beklagten in den Fällen nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist.

Normenkette:

ZPO § 511a Abs. 1 ; BGB § 260 Abs. 2, § 2314 ;

Sachverhalt: