Die Parteien streiten um eine hinterlegte Versicherungssumme. Der Vater des Klägers, der inzwischen von dem Kläger allein beerbt worden ist, schloß Anfang 1984 bei der V Lebensversicherungs AG eine Vermögensbildungsversicherung ab. Im Versicherungsschein vom 7. März 1984 war die Beklagte als dem Versicherer benannte Bezugsberechtigte "infolge Todes" ausgewiesen.
Der Vater des Klägers (künftig VN) erlitt am 18. Juli 1984 einen schweren Unfall, an dessen Folgen er am 1. August 1984 verstarb. Noch am 18. Juli 1984 bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Großmutter des Klägers zu Gebrechlichkeitspflegerin für den Verunglückten mit dem Wirkungskreis Vermögensverwaltung Aufenthaltsbestimmung - Durchführung einer geordneten fachärztlichen Behandlung.
24. Juli 1984 schrieb die Gebrechlichkeitspflegerin an den Versicherer:
"Mein Sohn D ist Versicherungsnehmer der o.a. Versicherung, in der die ehemalige Bekannte M R als "Bezugsberechtigte Person" bei Todesfall eingesetzt wurde.
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