BGH - Urteil vom 28.09.1988
IVa ZR 126/87
Normen:
VVG § 166 ;
Fundstellen:
BB 1988, 2279
BGHR BGB vor § 1 Verfügung 1
BGHR VVG § 166 Bezugsberechtigung 1
DB 1989, 777
MDR 1989, 144
NJW-RR 1989, 21
VersR 1988, 1236
Warn 1988, 245
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 28.09.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 126/87

DRsp Nr. 1996/5777

Rechtsnatur der Benennung und Änderung des Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung

»Benennung eines Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung und Widerruf einer solchen Bezugsberechtigung haben als Ausübung rechtsändernder Gestaltungspunkte Verfügungscharakter.«

Normenkette:

VVG § 166 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine hinterlegte Versicherungssumme. Der Vater des Klägers, der inzwischen von dem Kläger allein beerbt worden ist, schloß Anfang 1984 bei der V Lebensversicherungs AG eine Vermögensbildungsversicherung ab. Im Versicherungsschein vom 7. März 1984 war die Beklagte als dem Versicherer benannte Bezugsberechtigte "infolge Todes" ausgewiesen.

Der Vater des Klägers (künftig VN) erlitt am 18. Juli 1984 einen schweren Unfall, an dessen Folgen er am 1. August 1984 verstarb. Noch am 18. Juli 1984 bestellte das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Großmutter des Klägers zu Gebrechlichkeitspflegerin für den Verunglückten mit dem Wirkungskreis Vermögensverwaltung Aufenthaltsbestimmung - Durchführung einer geordneten fachärztlichen Behandlung.

24. Juli 1984 schrieb die Gebrechlichkeitspflegerin an den Versicherer:

"Mein Sohn D ist Versicherungsnehmer der o.a. Versicherung, in der die ehemalige Bekannte M R als "Bezugsberechtigte Person" bei Todesfall eingesetzt wurde.