SchlHOLG, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 45/05
LG Flensburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 392/04
Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im Todesfalls gegenüber dem Lebenversicherer; Zustandekommen eines Schenkungsvertrages mit dem Erblasser
BGH, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen IV ZR 238/06
DRsp Nr. 2008/13484
Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im Todesfalls gegenüber dem Lebenversicherer; Zustandekommen eines Schenkungsvertrages mit dem Erblasser
»a) Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten - regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem Dritten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen.b) Ob der Dritte die Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers behalten darf, beantwortet grundsätzlich allein des Valutaverhältnis (Fortführung von BGHZ 157, 79, 82 f. und der Senatsurteile vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - VersR 1975, 706 unter 1 a; 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - VersR 1987, 659 unter 2).c) Erlangt der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde) anfordert.
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