OLG Bamberg - Urteil vom 17.12.2007
4 U 33/07
Normen:
BGB § 158 Abs. 1, 2 § 1939 § 2074 § 2075 § 2177 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1325
OLGReport-Bamberg 2008, 481
ZEV 2008, 389
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1574/06

Rechtsnatur eines von einer Gegenleistung abhängig gemachten Vermächtnisses

OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 4 U 33/07

DRsp Nr. 2008/23836

Rechtsnatur eines von einer Gegenleistung abhängig gemachten Vermächtnisses

»1. Macht der Erblasser den Anfall des zugewendeten Vermächtnisses im Sinne einer Gegenleistung (Belohnung) davon abhängig, dass der Bedachte innerhalb einer bestimmten Frist einen vom Erblasser angestrebten Erfolg herbeigeführt hat, so spricht dies für eine Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung (§§ 158 Abs. 1, 2177 BGB). 2. Wird dem Bedachten eines auflösend bedingten Vermächtnisses mit Belohnungscharakter die mit der Bedingung bezweckte Leistung - wegen anderweitiger Zweckerreichung - bereits vor dem Erbfall unmöglich, so ist auch die Anordnung selbst unwirksam (bzw. als wirkungslos anzusehen), wenn sich hinreichend zuverlässig feststellen lässt, dass eine Zuwendung ohne das durch die Bedingung vorgegebene - persönliche - Leistungsverhalten des Bedachten vom Erblasser keinesfalls gewollt war.«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1, 2 § 1939 § 2074 § 2075 § 2177 ;

Gründe:

I. Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000,-- EUR aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 01.06.1991 hinterließ.

Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut: