FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2018
7 K 1602/18
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Rechtsposition des im Grundbuch eingetragene Eigentümers als Schenker

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 7 K 1602/18

DRsp Nr. 2021/11759

Rechtsposition des im Grundbuch eingetragene Eigentümers als Schenker

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Im Streit stehen zwei gegen den Kläger (Kl) erlassene Schenkungsteuerbescheide vom 02.11.2018. Inhaltlich streiten die Beteiligten darüber, mit welchem Anteil die Schenkungen der Kinder des Kl aus seiner ersten, geschiedenen Ehe mit A an den Kl anzusetzen sind.

Der am xx.xx.1951 geborene Kl ist in zweiter Ehe mit B verheiratet. Bis zur Scheidung im Jahr 2008 war er mit A, geboren am xx.xx.1953, in erster Ehe verheiratet.

Aus seiner ersten Ehe mit A sind 6 Kinder hervorgegangen (1. K 1, geboren am xx.xx.1974, 2. K 2, geboren am xx.xx.1976, 3. K 3, geboren am xx.xx.1979, 4. K 4, geboren am xx.xx.1984, 5. K 5, geboren am xx.xx.1986, sowie 6. K 6, geboren am xx.xx.1988).

Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Kl zwei weitere Kinder (K 7, geboren am xx.xx.2001, und K 8, geboren am xx.xx.2004).

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 20.12.1984, UR xxx/xxx hatte der Kl das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück ... weg x in X unentgeltlich an seine ersten vier Kinder aus erster Ehe übertragen. Weitere Kinder des Kl waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren.

§ 1 des notariellen Schenkungsvertrages lautet: