BayObLG - Beschluß vom 29.09.1998
1Z BR 67/98
Normen:
BGB § 1936, § 2353 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ; RAG-DDR § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 59
BayObLGZ 1998, 242
IPRax 2000, 309
NJW-RR 1999, 1239
Rpfleger 1999, 76
VIZ 1999, 299
Vorinstanzen:
LG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 145/97
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen VI 939/95

Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 67/98

DRsp Nr. 1999/715

Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines Erbscheins

»1. Ein gegenständlich auf das von Art. 3 Abs. 3 EGBGB, § 25 Abs. 2 RAG-DDR erfaßte Vermögen beschränkter Erbschein darf wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses nicht erteilt werden, wenn die Vermögensgegenstände, für die ein solcher Erbschein begehrt wird, nicht von der Nachlaßspaltung erfaßt werden und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß im Zeitpunkt des Erbfalls weiteres der Nachlaßspaltung unterliegendes Vermögen in der ehemaligen DDR vorhanden war. Ein gleichwohl erteilter Erbschein ist wegen dieses Verfahrensmangels einzuziehen.2. Fällt in den Nachlaß lediglich der Anteil des Erblassers an einer Erbengemeinschaft nach dem BGB, die ihrerseits an einer Erbengemeinschaft nach dem BGB mit Grundbesitz in der ehemaligen DDR beteiligt war, so tritt keine Nachlaßspaltung gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 EGBGB n.F. ein.«

Normenkette:

BGB § 1936, § 2353 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 ; RAG-DDR § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die 1989 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte zuletzt in Bayern. Aus ihrer Ehe mit dem 1974 vorverstorbenen A stammte ein Sohn, der 1987, also ebenfalls vor der Erblasserin verstorben ist. Die Erblasserin hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Gesetzliche Erben entfernterer Ordnungen konnten nicht ermittelt werden.