OLG Stuttgart - Urteil vom 13.01.2022
19 U 28/21
Normen:
BGB § 2306; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 22.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 302/18

Rechtsstellung des belasteten Erben nach Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 2306 BGB

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 19 U 28/21

DRsp Nr. 2023/778

Rechtsstellung des belasteten Erben nach Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 2306 BGB

Hat ein Erbe gemäß § 2306 BGB sein Erbteil ausgeschlagen und macht er nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend, so steht ihm u. a. auch der Auskunftsanspruch gemäß § 2314 BGB zu.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.01.2021, Az. 3 O 302/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte Ziffer 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden darf, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2306; BGB § 2314;

Gründe

I.

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten geltend.