OLG München - Beschluss vom 07.11.2012
34 Wx 360/12
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2325; GBO § 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 12c Abs. 4 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1070
NotBZ 2013, 67
ZEV 2013, 621
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Pa-13934

Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Miterben gegenüber dem Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 360/12

DRsp Nr. 2012/23080

Rechtsstellung des pflichtteilsberechtigten Miterben gegenüber dem Grundbuchamt

Grundbucheinsichtsrecht eines pflichtteilsberechtigten Angehörigen, der Miterbe ist, zur Feststellung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 10. August 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Grundbucheinsicht im beantragten Umfang zu gewähren.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1; BGB § 2325; GBO § 12 Abs. 1 Satz 1; BGB § 12c Abs. 4 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist eine gesetzliche Erbin ihres am 21.8.2011 verstorbenen Vaters. Am 25.7.2012 beantragte sie die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen "über eventuelle Grundbesitze" des verstorbenen Vaters. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegen Personen, an die Grundstücke möglicherweise vor dem Erbfall übertragen wurden.

Auf die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten vom 30.7.2012 legte die Beteiligte "Beschwerde" ein und verwies erneut auf ihr Interesse an der Einsichtnahme im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche.