Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - vom 10. August 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Grundbucheinsicht im beantragten Umfang zu gewähren.
I.
Die Beteiligte ist eine gesetzliche Erbin ihres am 21.8.2011 verstorbenen Vaters. Am 25.7.2012 beantragte sie die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen "über eventuelle Grundbesitze" des verstorbenen Vaters. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegen Personen, an die Grundstücke möglicherweise vor dem Erbfall übertragen wurden.
Auf die ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten vom 30.7.2012 legte die Beteiligte "Beschwerde" ein und verwies erneut auf ihr Interesse an der Einsichtnahme im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche.
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