OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.1973
8 W 211/72
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2100; BGB § 2111; BGB § 2113;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 22.03.1972

Rechtsstellung des VorerbenZulässigkeit des Austauschs von Grundstücken

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.1973 - Aktenzeichen 8 W 211/72

DRsp Nr. 2021/7439

Rechtsstellung des Vorerben Zulässigkeit des Austauschs von Grundstücken

Es liegt nicht in der Kompetenz des Vorerben, einen zum Nachlass gehörigen, den Beschränkungen von Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Nachlassgegenstand (hier: ein Grundstück) gegen einen anderen Gegenstand auszutauschen.

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 22. März 1972 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: DM 3.000,-

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2100; BGB § 2111; BGB § 2113;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist im Grundbuch von Oberkirchberg als Eigentümerin der Grundstücke -Markung Oberkirchberg-

GBH 1 Abt. I Nr. 25 Flst. 301/2 Horben 7 a 07 qm

GBH 397 Abt.I Nr. 8 Flst. 394/1 Schloßberg 10 a 27 qm

eingetragen. Bei dem Grundstück Flst. 301/2 ist in Abt. II Nr. 25 f folgender Nacherbenvermerk gebucht:

" Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit dem Tode der Vorerbin. Nacherben sind in folgender Rangfolge:

aa) der älteste eheliche Sohn der Vorerbin, ersatzweise dessen eheliche männliche Abkömmlinge in der Reihenfolge des Lebensalters bzw., wenn der zunächst eingesetzte Nacherbe keine ehelichen männlichen Abkömmlinge hinterläßt, dessen eheliche weibliche Abkömmlinge in der Reihenfolge des Lebensalters;