SchlHOLG - Urteil vom 25.07.2008
4 U 13/08
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 667; BGB § 675; GmbHG § 32a Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2008, 2205
OLGReport-Schleswig 2009, 399
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 61/05

Rechtstellung des Auftraggebers einer Bankbürgschaft; Voraussetzungen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

SchlHOLG, Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 13/08

DRsp Nr. 2008/23487

Rechtstellung des Auftraggebers einer Bankbürgschaft; Voraussetzungen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

1. Beauftragt ein Dritter eine Bank, für Ansprüche aus einem Mietverhältnis zu bürgen und wird die Bank aus dem Mietverhältnis in Anspruch genommen, so steht dem Dritten ein Anspruch auf Abtretung der gesetzlich gem. § 774 BGB auf die Bank übergegangenen Ansprüche zu. 2. Die Regeln über den Eigenkapitalersatz und die eigenkapitalersetzende Gewährung von Darlehen greifen nur dann ein, wenn der betreffende Gesellschafter diese Stellung sowohl zum Zeitpunkt der Eingehung der Darlehensverpflichtung als auch zum Zeitpunkt des Stehenlassens des Darlehens in Krise der GmbH innehatte.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 667; BGB § 675; GmbHG § 32a Abs. 1;

Gründe: