BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZR 13/05
Normen:
BGB § 1991 § 1978 § 667 ;
Fundstellen:
ZEV 2008, 237
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 58/99
LG Würzburg, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 722/97

Rechtstellung des beschränkt haftenden Erben

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 13/05

DRsp Nr. 2008/8534

Rechtstellung des beschränkt haftenden Erben

Der gem. §§ 1991, 1978 BGB beschränkt haftende Erbe hat zu persönlichen Zwecken entnommene Nachlassgelder gem. § 667 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen und herauszugeben.

Normenkette:

BGB § 1991 § 1978 § 667 ;

Gründe:

I. Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.

II. Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zulassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.