I. Soweit die Klägerinnen die Zulassung der Revision für ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen Hauptanträge auf Freistellung erstreben, ist diese mangels erhobener Beschwerdegründe nicht zu gewähren.
II. Soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht über den Hilfsantrag der Klägerinnen teilweise zu ihrem Nachteil ohne Zulassung der Revision erkannt hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.
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