OLG Celle - Beschluss vom 18.11.2013
7 W 64/13 (L)
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 1; HöfeO § 12; HöfeO § 13; HöfeO § 14 Abs. 2; HöfeO § 16 Abs. 2; HöfeO § 17 Abs. 1;

Rechtstellung des noch nicht nachabgefundenem Geschwisterteils bei Übertragung des Hofs auf einen NachkömmlingBerechnung der NachabfindungBerücksichtigung von Altenteilsleistungen aus der vorangegangenen Hofübertragung

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen 7 W 64/13 (L)

DRsp Nr. 2014/15386

Rechtstellung des noch nicht nachabgefundenem Geschwisterteils bei Übertragung des Hofs auf einen Nachkömmling Berechnung der Nachabfindung Berücksichtigung von Altenteilsleistungen aus der vorangegangenen Hofübertragung

1. Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung. 2. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten Hofnachfolger zu erbringenden Altenteilsleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. 3. Die Altenteilsleistungen aus der ersten Hofübertragung sind demgegenüber abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an (BGH AgrarR 1986, 319, Rn. 38, zit. n. juris).