OLG Hamm - Urteil vom 06.12.2007
10 U 37/07
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 2166 Abs. 1; BGB § 2185;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 510/06

Rechtstellung eines Vorausvermächtnisnehmers gegenüber der Erbengemeinschaft; Pflicht zur Tragung von Belastungen des vermachten Gegenstandes; Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr; Anspruch auf Freistellung von Reallasten

OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 10 U 37/07

DRsp Nr. 2009/5703

Rechtstellung eines Vorausvermächtnisnehmers gegenüber der Erbengemeinschaft; Pflicht zur Tragung von Belastungen des vermachten Gegenstandes; Verjährung von Ansprüchen auf Rückgewähr; Anspruch auf Freistellung von Reallasten

1. Gem. § 2166 Abs. 1 S.1 BGB ist der Vermächtnisnehmer den Erben gegenüber im Zweifel verpflichtet, auf dem vermachten Gegenstand ruhende Belastungen (hier: Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek) und abweichend von § 2165 BGB auch die zugrundeliegende persönlichen Schuld zu tragen. 2. § 2166 BGB findet auf eine Sicherungsgrundschuld entsprechende Anwendung, wenn diese eine persönliche Schuld des Erblassers und nicht lediglich einen Kontokorrentkredit absichert. 3. Die Zweifelfallsregelung des § 2166 Abs. 1 BGB gilt nur dann nicht, wenn ein entgegengesetzter Wille des Erblassers festgestellt werden kann. 4. Bei dem Anspruch des Erben gegen den Vermächtnisnehmer aus § 2166 BGB handelt es sich um einen erbrechtlichen Anspruch i.S. von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der erst in 30 Jahren verjährt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert: