BGH - Beschluß vom 18.11.1993
V ZB 43/92
Normen:
GVG § 13 ; VermG § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Vermögensgesetz 3
BGHR VermG § 3 Abs. 3 Rechtsweg 1
BGHZ 124, 147
DB 1994, 528
JZ 1994, 571
JuS 1994, 436
MDR 1994, 1242
NJ 1994, 220
NJW 1994, 457
RAnB 1994, 63 (Ls)
VIZ 1994, 128
WM 1994, 213
WM 1994, 214
ZOV 1994, 47
Vorinstanzen:
BezirkG Dresden,
KreisG Pirna,

Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des Restitutionsverfahrens

BGH, Beschluß vom 18.11.1993 - Aktenzeichen V ZB 43/92

DRsp Nr. 1994/1245

Rechtsweg für Unterlassungsansprüche gegen den Verfügungsberechtigten während des Restitutionsverfahrens

»Für den Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Unterlassung des Abschlusses dinglicher Rechtsgeschäfte oder der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen während des Restitutionsverfahrens ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13 ; VermG § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger verließ 1958 die DDR, woraufhin sein Grundbesitz, darunter das Grundstück Flurstück der Gemarkung G., in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger für das Grundstück war der Rat der Gemeinde C.

Am 20. Juni 1990 stellte der Kläger Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz.

Mit Vertrag vom 6. Mai 1991 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute G. Diese hatten dort im Jahre 1986 aufgrund eines ihnen verliehenen Nutzungsrechtes ein Einfamilienhaus errichtet. Der Grundstückskaufvertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen.