I. Der Kläger verließ 1958 die DDR, woraufhin sein Grundbesitz, darunter das Grundstück Flurstück der Gemarkung G., in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger für das Grundstück war der Rat der Gemeinde C.
Am 20. Juni 1990 stellte der Kläger Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz.
Mit Vertrag vom 6. Mai 1991 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Eheleute G. Diese hatten dort im Jahre 1986 aufgrund eines ihnen verliehenen Nutzungsrechtes ein Einfamilienhaus errichtet. Der Grundstückskaufvertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen.
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